12.01.2015

Mindestlohn, was Sie über die Aufzeichnungspflichten wissen müssen

Wie bereits im letzten Jahr mehrfach durch die Presse und Fachliteratur verkündet wurde, gilt seit dem 01.01.2015 der Mindestlohn.

Dies bedeutet nicht nur, dass ein gesetzlich festgeschriebener Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde zu bezahlen ist, sondern es bedeutet vielmehr erhöhte Aufzeichnungspflichten für Sie als Arbeitgeber. 

Grundsätzlich

Die Dokumentationspflichten wurden dahingehend verschärft, dass für nachfolgend aufgeführte Personengruppen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind:

  •  Minijobber (Ausnahme: Privathaushalte)
  • kurzfristig Beschäftigte gem. § 8 Abs. 1 SGB IV
  • Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes(SchwarzArbG) genannten Wirtschaftszweigen (s.u.).

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen.

Unter die Gruppe des § 2 a SchwarzArbG fallen Arbeitnehmer:

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft.

Die zu den vorstehenden Gruppen gehörenden Arbeitnehmer haben noch ergänzend Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei der Arbeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Ausnahmeregelung

Der Mindestlohn findet keine Anwendung bei:

  • Praktikanten im Rahmen der Schul-, Ausbildungs- oder Vorbereitungspraktika
  • Orientierungspraktika bis maximal 3 Monate
  • Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a SGB III
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • zur Berufsausbildung beschäftigte Personen
  • ehrenamtlich Tätige
  • Arbeitnehmer, die unmittelbar vor Beschäftigung mindestens ein Jahr arbeitslos waren – für die ersten sechs Monate der Beschäftigung

 

Für einige Personengruppen gelten ab 01.01.2015 Erleichterungen für die Aufzeichnungspflichten, d.h. der Arbeitgeber muss für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Diese Erleichterung gilt,

  • sofern er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigt,
  • diese keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und
  • sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen.

 

 

Das Gesetzt nennt einige Beispiele für Berufsgruppen, für die die vorgenannten Bedingungen zutreffen. So zählen zur Gruppe der Arbeitnehmer, für die die Erleichterungen gelten Personen, deren Tätigkeitsbereich in der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung liegt.

 

Berechnung des Mindestlohns

Maßgeblich ist der monatliche Bruttolohn – inkl. Sachbezüge aber ohne Arbeitgeberanteile

  •  Bereitschaftsdienstzeiten am Arbeitsort und Wartezeiten im Fahrzeug (z.B. Taxi) zählen zum Mindestlohn.

 Nicht in die Bemessungsgrundlage werden einbezogen:

  •  Aufwendungsersatz, Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge, Akkordprämien, Trinkgelder, Vermögenswirksame Leistungen
  • Rufbereitschaftszeiten

Haftung und Sanktionen

Der Arbeitgeber haftet für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Beauftragt der Unternehmer andere Unternehmer, haftet der Auftraggeber für die Einhaltung des Mindestlohns bei den sogenannten Subunternehmern.

Bei Missachtung des MiloG können Bußgelder zwischen 30.000 – 500.000 € festgesetzt werden. Dies nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen den Auftraggeber.