09.07.2013

Urlaubsabgeltung: Kein Wegfall des Anspruchs am Jahresende

Der Fall

Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.07.2008. Der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub nicht vollständig genommen. Im Januar 2009 verlangt er daher erstmalig von seinem vormaligen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung. 

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 19.06.2012 – 9 AZR 652/10)

Das BAG hat früher die Surrogatstheorie vertreten. Danach wurde angenommen, dass der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie der eigentliche Urlaubsanspruch. Dieser erlischt jedoch am Ende des Urlaubsjahres. Hätte das Arbeitsverhältnis mithin noch im Januar 2009 bestanden, hätte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Gewährung des Urlaubes aus dem Vorjahr gehabt. Bei Anwendung der Surrogatstheorie wäre in diesem Fall auch das Bestehen eines Urlaubs-abgeltungsanspruchs zu verneinen gewesen. Die Surrogatstheorie wurde nun jedoch vollständig aufgegeben. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Arbeitnehmer der geltend gemachte Abgeltungsanspruch in vollem Umfang zustand. 

Fazit

Es ist nunmehr klargestellt, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine reine Geldforderung handelt, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird. Es ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass der Anspruch einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen unterliegt. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die Abgeltung des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs im Raum steht.